Landtagssitzung: Übergangsregelung für Projektförderung
25. November 2016

Schmidt: Fessel der vorläufigen Haushaltsführung darf nicht einschneiden

Der Landtag hat heute einen Beschluss über die vorläufige Haushaltsführung gefasst, um trotz der absehbaren späten Beschlussfassung über den Landeshaushalt 2017/18 voraussichtlich im März die Projektförderung für Verbände und Vereine zu ermöglichen. In der Debatte erklärte der finanzpolitische Sprecher der SPD-Landtagsfraktion, Andreas Schmidt:

„Die Regelungen des Artikels 94 der Landesverfassung zum Vorgehen im Nothaushaltsrecht legen der Regierung eine enge Fessel an. Die Fessel vorläufige Haushaltsführung ist selbst auferlegt, sinnvoll, gewollt und unverzichtbarer Teil der Gewaltenteilung. Sie begrenzt nämlich den Spielraum der Regierung, ohne Beschluss des Haushaltsgesetzgebers zu handeln, und schützt das Haushaltsrecht des Parlaments. Aber die Fessel darf nicht ins Fleisch schneiden.

Der Haushaltsgesetzgeber möchte mindestens genauso wie die Regierung, dass wir die Zeit ohne beschlossenen Haushalt Anfang 2017 absolvieren, ohne die Existenz von Trägern von Jugend-, sozialer, Bildungs- oder anderer gemeinnütziger Arbeit zu gefährden. Das will die Verfassung auch nicht. Die Regierung ist daher gefordert, auch Zuwendungen, die zur Aufrechterhaltung von Vorhaben unerlässlich sind, für die im vorhergehenden Haushalt bereits entsprechende Förderungen vorgenommen wurden und die im Haushaltsentwurf für 2017/2018 enthalten sind, im Wege des Haushaltsvorgriffs zu ermöglichen.“

Der Landtagsbeschluss im Wortlaut:

Rahmenbedingungen zur Förderung zivilgesellschaftlicher Arbeit verlässlich gestalten

Der Landtag stellt fest, dass auch im Falle einer fehlenden Ermächtigung durch einen Haushaltsplan eine Haushaltsbewirtschaftung auf der Grundlage von Artikel 94 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt erfolgt und die Landesregierung im Zuge dieses Nothaushaltsrechts auch in der etatlosen Zeit alle Ausgaben leisten kann, die nötig sind, um

a)    gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,

b)    rechtlich begründete Verpflichtungen des Landes zu erfüllen,

c)    Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke zu gewähren, sofern durch Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.

Darüber hinaus sind auch sonstige Zuwendungen, soweit im vorhergehenden Haushalt bereits entsprechende Förderungen vorgenommen wurden und im aktuellen Haushaltsplanentwurf mit gleichem Inhalt eingestellt sind, zu leisten.

Die konkrete Ausführung des Haushalts und somit die Umsetzung von einzelnen konkreten Förderungen und Projekten obliegt dabei den jeweils zuständigen Ressorts in diesem Rahmen. Das Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt wird gebeten, dies in der Ausführung der vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung zu beachten.