Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit
4. Mai 2017

Erben: Kommunen nicht durch „Zombie-Zweckverbände“ unnötig belasten

Der Landtag von Sachsen-Anhalt berät heute in erster Lesung einen Entwurf zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit, das die Tätigkeit kommunaler Zweckverbände regelt. Für die Koalitionsfraktionen wird der Entwurf vom innenpolitischen Sprecher der SPD-Fraktion, Rüdiger Erben, eingebracht.

Erben: „Wir greifen ein handfestes, aber unnötiges Problem auf, das aus den Reihen der Kommunen an uns herangetragen wurde. Manche Kommunen müssen quasi ,Zombie-Zweckverbände‘ mit sich herumschleppen, obwohl es längst neue, handlungsfähige und viel wirtschaftlichere Verbände gibt. Diese untoten Organisationen kosten weiter das Geld der Steuerzahler. Wir helfen den Städten und Gemeinden, die alten Verbände komplett abzuwickeln und jetzt endgültig zu Grabe zu tragen.“

Hintergrund:

Nach der aktuellen Rechtslage gilt ein Zweckverband nach seiner Auflösung als fortbestehend, solange der Zweck der Abwicklung dies erfordert. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt umfasst die Abwicklung sämtliche Handlungen, die zur Beendigung der laufenden Geschäfte einschließlich des Einzugs von Forderungen notwendig sind, so auch die Durchsetzung der vor der Auflösung bereits entstandenen Abgabeansprüche. In der kommunalen Praxis resultiert hieraus ein teilweise sehr langer Abwicklungsprozess mit entsprechend hohen laufenden Abwicklungskosten etwa durch nötige Wirtschaftsprüfungen, Tagungen der Verbandsversammlung, eine ehrenamtliche Geschäftsführung und so weiter. Bei vom aufgelösten, aber noch in der Abwicklung befindlichen Zweckverband bewilligten Ratenzahlungen dauert die Abwicklung beispielsweise solange, bis die letzte Rate gezahlt wurde. Die Aufwendungen beispielsweise für den Abwickler können dabei die noch zu erzielenden Einnahmen um ein Vielfaches übersteigen.

Die Lösung der Koalitionsfraktionen: Durch die Neuregelung soll eine zeitnahe Abwicklung eines aufgelösten Zweckverbandes erreicht werden. Dies soll dergestalt erfolgen, dass der aufgelöste, bislang als fortbestehend geltende Zweckverband noch bestehende Forderungen auf den neuen Verband, der nunmehr für das Gebiet des aufgelösten Zweckverbandes zuständig ist, überträgt.