Tombolaverbot an Sangerhäuser Schule
10. April 2017

Rüdiger Erben: Minister beklagen selbst verursachtes Elend

Der innenpolitische Sprecher der SPD-Landtagsfraktion, Rüdiger Erben, hat die kritischen Äußerungen von Innenminister Holger Stahlknecht und Bildungsminister Marco Tullner (beide CDU) über das Verbot einer Tombola an einer Schule in Sangerhausen als „Klagen über selbst verursachtes Elend“ bezeichnet. Nach dem Verbot durch die Stadt Sangerhausen hatte der für das Glücksspielrecht zuständige Innenminister der Stadtverwaltung nach Zeitungsberichten „Ärmelschonermentalität“ vorgeworfen. Der Bildungsminister bezeichnete die Behördenentscheidung gar als „dämlich“ und führte sie auf den von Ministerpräsident Reiner Haseloff (CDU) persönlich verhandelten Glücksspielstaatsvertrag zurück, den er „verfehlt“ nannte.

Erben zeigte sich verwundert über die Äußerungen der beiden Minister und wies darauf hin, dass keineswegs der Glücksspielstaatsvertrag Ursache der städtischen Entscheidung ist. Der Innenminister selbst habe 2012 die Entscheidung getroffen, bei der im Staatsvertrag vorgesehenen Ausnahme für sogenannte „kleine Lotterien“ eine solch strenge Ausschlussregelung für Minderjährige einzuführen. Nahezu kein anderes Land habe eine vergleichbar strenge Regelung. Andere Länder, wie zum Beispiel das benachbarte Thüringen, lassen die Teilnahme Minderjähriger bei solchen Lotterien ausdrücklich zu.

Erben: „Wenn das Innenministerium solche Weisungen erteilt, dann müssen diese von den kommunalen Ordnungsämtern beachtet werden. Es gab aber keine Pflicht des Innenministeriums, eine so restriktive Regelung zu erlassen. Die von Minister Stahlknecht beklagte Ärmelschoner-Mentalität herrscht wohl eher in seinem Haus als im Rathaus von Sangerhausen. Das ist tatsächlich ärgerlich, um es mit den Worten des Innenministers zu sagen. Er könnte schnell seinen eigenen, schon fünf Jahre alten Erlass ändern, und die Welt wäre in Ordnung.“

Hintergrund:
Das Ministerium für Inneres und Sport hat am 16.11.2012 die „Allgemeine Erlaubnis für die Veranstaltung von öffentlichen Ausspielungen in Sachsen-Anhalt“ erteilt. Nr. I.9. dieses Erlasses regelt, dass Minderjährige von der Tombola ausgeschlossen werden müssen.

Link zum Erlass: http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de