Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit
20. Juni 2017

Erben: Der Alt-AZV Bodeniederung kann jetzt zügig aufgelöst werden

Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat heute auf Initiative der Koalitionsfraktionen die Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit beschlossen. Das Gesetz regelt die Tätigkeit kommunaler Zweckverbände. Das Gesetz war erst im letzten Monaten in den Landtag eingebracht worden und hat jetzt im Landtag eine breite Mehrheit gefunden. Vor allem der innenpolitische Sprecher der SPD-Fraktion, Rüdiger Erben, hatte sich für den Gesetzentwurf stark gemacht.

Erben: „Wir geben den Kommunen jetzt das Werkzeug an die Hand, um Alt-Zweckverbände zügig komplett abzuwickeln, wenn bereits neue und handlungsfähige Verbände vorhanden sind. Einige Kommunen im Salzlandkreis mussten bislang den AZV Bodeniederung weiter mit sich herumschleppen. Das kostete den Steuerzahler bislang 50.000 Euro im Jahr, und der Zustand hätte ohne die Gesetzesänderung noch viele Jahre angehalten. Wir haben das Problem erkannt und gelöst.“

Hintergrund:

Nach der aktuellen Rechtslage gilt ein Zweckverband nach seiner Auflösung als fortbestehend, solange der Zweck der Abwicklung dies erfordert. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt umfasst die Abwicklung sämtliche Handlungen, die zur Beendigung der laufenden Geschäfte einschließlich des Einzugs von Forderungen notwendig sind, so auch die Durchsetzung der vor der Auflösung bereits entstandenen Abgabeansprüche. In der kommunalen Praxis resultiert hieraus ein teilweise sehr langer Abwicklungsprozess mit entsprechend hohen laufenden Abwicklungskosten etwa durch nötige Wirtschaftsprüfungen, Tagungen der Verbandsversammlung, eine ehrenamtliche Geschäftsführung und so weiter. Bei vom aufgelösten, aber noch in der Abwicklung befindlichen Zweckverband bewilligten Ratenzahlungen dauert die Abwicklung beispielsweise solange, bis die letzte Rate gezahlt wurde. Die Aufwendungen beispielsweise für den Abwickler können dabei die noch zu erzielenden Einnahmen um ein Vielfaches übersteigen.

Die Lösung der Koalitionsfraktionen: Durch die Neuregelung soll eine zeitnahe Abwicklung eines aufgelösten Zweckverbandes erreicht werden. Dies soll dergestalt erfolgen, dass der aufgelöste, bislang als fortbestehend geltende Zweckverband noch bestehende Forderungen auf den neuen Verband, der nunmehr für das Gebiet des aufgelösten Zweckverbandes zuständig ist, überträgt.