Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes
8. März 2018

Mehr Transparenz und mehr Beteiligung

Mit der heutigen ersten Lesung begann im Landtag von Sachsen-Anhalt das parlamentarische Verfahren zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG). „Mit dem Gesetz wird Bürgerbeteiligung wie zum Beispiel beim Bürgerbegehren leichter möglich sein, und wir verbessern die Transparenz kommunaler Entscheidungen und die Information der Kommunalvertretungen über die wirtschaftlichen Beteiligungen der Kommunen“, erklärt dazu die stellvertretende Vorsitzende und kommunalpolitische Sprecherin der SPD-Landtagsfraktion, Silke Schindler.

Folgende Schwerpunkte stehen im Mittelpunkt des Gesetzentwurfes der Landesregierung:

 
Einwohnerantrag:

Einwohner einer Kommune, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass die Vertretung bestimmte Angelegenheiten berät. Dieser Antrag benötigte bislang Unterschriften von fünf Prozent der stimmberechtigten Einwohner. Künftig soll das Quorum auf drei Prozent abgesenkt werden.

 
Bürgerbegehren:

Mit einem Bürgerbegehren können Bürgerinnen und Bürger erwirken, dass sie über Angelegenheiten der Kommune selbst entscheiden. Bislang sieht das Kommunalverfassungsgesetz vor, dass die Antragsteller einen Vorschlag zur Deckung der Kosten vorlegen müssen, die durch das Begehren entstehen. Es ist aber für Bürgerinnen und Bürger naturgemäß schwer, den finanziellen Umfang ihres Begehrens sowie passende Deckungsquellen sachgerecht einzuschätzen. Künftig wird daher die Kostenschätzung durch die Verwaltung vorgenommen und Teil des Bürgerbegehrens.

 
Bürgerentscheid:

Mit dem Koalitionsvertrag war vorgesehen, die Elemente direkter Demokratie zu stärken. Die Koalition hat sich daher darauf verständigt, das Quorum für einen Bürgerentscheid an den bundesdeutschen Durchschnitt anzupassen. Derzeit muss die Mehrheit der Ja-Stimmen mindestens 25 Prozent der stimmberechtigten Bürger betragen. Künftig müssen dies nur 20 Prozent sein.

 
Ortschaftsräte:

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Ortschaften unter 300 Einwohnern auch weiterhin die Möglichkeit haben, einen Ortschaftsrat zu wählen.

 
Investitionen in der Verbandsgemeinde:

Künftig sollen Verbandsgemeinden auch in das Eigentum der Mitgliedsgemeinden investieren können. Dies war bislang nicht vorgesehen und führte zu unnötigen Konstrukten und Eigentumsübertragungen in Verbandsgemeinden.

 
Haushalt:

Künftig wird das Kommunalverfassungsgesetz auch das Recht auf Doppelhaushalte, wie sie bereits das Land seit mehreren Jahren praktiziert, vorsehen. Damit kann Aufwand in den Kommunen gemindert werden.

 
Kommunale Beteiligungen:

Mit dem Koalitionsvertrag haben sich die Koalitionspartner auf die Herstellung größerer Transparenz bei den kommunalen Beteiligungen gegenüber der Vertretung ausgesprochen. Mit der Neufassung des § 131 KVG soll künftig eine Offenbarung an die Vertretung ermöglicht und so ein höherer Informationsaustausch ermöglicht werden.